Corona-Schnelltests
Der DRK-Kreisverband wurde durch die Landkreise Gießen und Marburg-Biedenkopf mit dem Betrieb von Corona-Schnelltestzentren beauftragt.

Hinweis Corona-Schnelltests
Neue Testverordnung tritt am 25.11.2022 in Kraft: Was ändert sich bei uns?
Der DRK-Kreisverband wurde durch die Landkreise Gießen und Marburg-Biedenkopf mit dem Betrieb von Corona-Schnelltestzentren beauftragt.
Auf Grundlage der neuen Testverordnung haben Bürgerinnen und Bürger weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Wir bieten weiterhin Bürgertests für jede Personengruppe nach der neuen Testverordnung an. Personen, die keiner der aufgeführten Personengruppen angehören und dennoch getestet werden möchten, müssen zukünftig ihren Test selbst zahlen. Die Kosten belaufen sich dabei auf 8,00 Euro pro Test.
Bitte beachten Sie, dass in den Testzentren vor Ort nur Kartenzahlung und keine Barzahlung möglich ist!
Termine können jederzeit online über www.testzentrum-drk.de und telefonisch unter 0641-35098666 (Mo.-Fr. von 08:00-18:00 Uhr) vereinbart werden. Bei Fragen, Anregungen oder Wünschen klicken Sie hier und nutzen dort bitte das Kontaktformular.
Folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf einen kostenlosen Test:
- Infizierte: Personen, die sich in Absonderung befinden und sich freitesten lassen wollen.
- Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, (für den Aufenthalt in einer stationären- oder Pflegeeinrichtung oder den Besuch von diesen). Bitte beachten Sie, dass Sie als Besucher einer Pflegeeinrichtung zwingend den Nachweis benötigen, dass Sie zu dieser Personengruppe zählen. Dafür müssen Sie zu Ihrem Termin das Formblatt des Bundesgesundheitsministeriums ausgedruckt und ausgefüllt mitbringen. Dieses finden Sie hier.
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.